Kunden oder Vertriebspartner müssen nicht unbedingt
in fernen Ländern sitzen – schon der Weg in die nächste
Stadt birgt für Gütertransporte genügend Gefahren. Bereits beim Verladen
in den Lkw kann die Ware vom Gabelstapler fallen und beschädigt
werden. Je nach Transportweg und -entfernung erfährt das Gut
mehrere Umladungen zwischen teils verschiedenen Transportmitteln
sowie Zwischenlagerungen. Dies erhöht die Gefahr einer Beschädigung
oder des Verlustes deutlich. Weiterhin verführen gerade hochwertige
Güter, wie z.B. Unterhaltungselektronik, Computer oder Textilien, häufig
zum Diebstahl. Das Problem in all diesen Fällen: Die Haftung der befördernden
Verkehrsträger ist meist zu gering, um den verursachten
Schaden ausreichend zu ersetzen. Schutz vor dem finanziellen Risiko
bietet dann nur eine Transportversicherung.
Eine Transportversicherung bietet sich für alle Handels- und Produktionsbetriebe
an, die national oder international Güter versenden oder
beziehen und sich gegen Gefahren der Beförderung sowie der damit
verbundenen Lagerungen absichern wollen.
Versichert sind die im Vertrag genannten Güter während der Beförderung und den damit im Zusammenhang stehenden Lagerungen sowie sonstige Aufwendungen und Kosten. Der Versicherer erstattet unter anderem Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten sowie den Beitrag zur großen Havarie. Auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten sind abgedeckt. Ebenfalls ersetzt werden die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels.
• Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse
• Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische
Gewalthandlungen
• Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen
• Beschlagnahmungen, Entziehung oder sonstige Eingriffe von
hoher Hand
• Kernenergie sowie Schäden aus der Verwendung von chemischen,
biologischen und biochemischen Substanzen
• elektromagnetischen
Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung
• eine Verzögerung der Reise; innerer Verderb oder die natürliche
Beschaffenheit der Güter
• Vorsatz
Bei der Wahl des Versicherungsschutzes für ein Fahrzeug denkt man
meist daran, welche Unfallgefahren drohen. Die Kosten einer Reparatur
bzw. einer Neuanschaffung des Fahrzeugs werden sinnvollerweise
für solche Fälle auf eine Kaskodeckung abgewälzt. Doch was ist mit
den Waren und Werkzeugen, die Sie für einen Auftrag mit sich führen?
Schnell übersteigt der Wert der Ladung den des Transportmittels. Wer
kommt für den Schaden auf, wenn Ladung bei einem Unfall beschädigt
wird?
Mit einer Werkverkehrsversicherung können Sie Ihre Güter, Arbeitsmittel
und -geräte absichern, wenn diese außerhalb Ihres Firmengeländes
eingesetzt werden.
Diese Versicherung ist für Handels- und Produktionsfirmen, die Werkverkehr im Sinne des
Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) betreiben sowie für Handwerksbetriebe
aller Art (wie z.B. Elektro-, Heizungs- u. Sanitärinstallateure,
Gerüstbauer etc.)
Eine Werkverkehrsversicherung bezieht sich ausschließlich auf Transporte für eigene Zwecke von eigenen Gütern (auch gemietete, geliehene, gepachtete, usw. bzw. bearbeitete und instandgesetzte Güter) mit eigenen Fahrzeugen oder Leasingfahrzeugen und eigenem Personal oder Leiharbeitnehmern als Hilfstätigkeit im Rahmen der Haupttätigkeit eines Unternehmens und auf die damit verbundenen Aufenthalte innerhalb Deutschlands und Anrainerstaaten oder Europa ohne GUS. Eine Ausweitung auf andere Geltungsbereiche ist ggf. individuell zu vereinbaren.
• Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse
• Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder
politische Gewalthandlungen
• Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen
• Beschlagnahmungen, Entziehung oder sonstige Eingriffe
von hoher Hand
• Kernenergie
• Schäden aus der Verwendung von chemischen, radioaktiven,
biologischen und biochemischen Substanzen
• elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher
Wirkung
• normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen
• nicht beanspruchungsgerechte Verpackung
oder unsachgemäße Verladeweise
• Juwelierwaren, Edelsteine, echte Perlen, Kunstgegenstände,
Geld und sonst. Valoren
• Dokumente, Urkunden, Chip- und
Wertkarten, Uhren, echte Teppiche, lebende Tiere und
Pflanzen, Umzugsgüter
Als Frachtführer bringen Sie zum Teil sehr teure Ladung über weite
Strecken ans Ziel. Solange sich diese Fracht in Ihrer Obhut befindet,
tragen Sie besondere Verantwortung für deren unversehrte Beschaffenheit.
Die Ladung ist auf dem Transportweg einer Vielzahl von Gefahren
ausgesetzt, die nicht auf die leichte Schulter genommen werden
dürfen. Kommt es zu Schäden an der Ladung, haften Sie dafür mit Ihrem
Betriebsvermögen (§§ 425 ff HGB). Das Güterkraftverkehrsgesetz
regelt daher noch deutlich strenger, dass Sie ohne eine Verkehrshaftungsversicherung
erst gar nicht als Frachtführer tätig werden dürfen.
Die Verkehrshaftungsversicherung ist damit eine Pflichtversicherung
für Ihr Gewerbe. Die gesetzliche Grundlage sieht Regelhaftung von 8,33
Sonderziehungsrechten (SZR) vor – Ihre Ladung kann natürlich einen
deutlich höheren Wert haben.
Eine Verkehrshaftungsversicherung ist für alle sinnvoll, die national
oder international als Frachtführer Güter transportieren. Wer Fahrzeuge
oder Gespanne mit mehr als 3,5 t. Gesamtgewicht einsetzt,
für den ist sie sogar eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung,
die vom Bundesamt für Güterverkehr jederzeit kontrolliert
werden kann und zur Gewerbeanmeldung notwendig ist. Sie sichert
den Frachtführer gegen finanzielle Ansprüche des Auftraggebers ab
und ersetzt dessen berechtigte Ansprüche, beziehungsweise lehnt die
unberechtigten Ansprüche ab - notfalls auch gerichtlich.
Versichert ist Ihre Haftung als Frachtführer für Transporte mit den im Vertrag genannten Fahrzeugen während der Beförderung und der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung. Der Versicherer stellt Sie als Frachtführer unter anderem durch Erstattung der Reparatur- oder Ersatzkosten für Schäden am Transportgut sowie den Beitrag zur großen Haverei von der Haftung frei. Auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- oder Schadenfeststellungskosten, Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten (z. B. Havariekommissar) sind abgedeckt. Ebenfalls ersetzt werden die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels. Nicht zu verwechseln ist die Verkehrshaftungsversicherung mit der Warentransportversicherung. Da Ihre Haftung als Frachtführer in den allermeisten Fällen begrenzt ist, entsteht gerade bei hochwertigen Ladungen ein hohes Verlustrisiko für den Versender beziehungsweise Empfänger. Dieses Risiko kann über eine separate Warentransportversicherung abgesichert werden.
Um seine Produkte oder Dienstleistungen einem großen Kreis potentieller
Neukunden vorstellen zu können, ist der Besuch von Messen und
Ausstellungen ein häufig genutzter Weg. Für einen Messestand können
je nach Ausführung schnell hohe Summen an Ausstellungsgütern
und Einrichtung zusammen kommen. An Ihrem heimischen Standort
kommt Ihr Hab und Gut in der Regel nur mit einer begrenzten Anzahl
von Personen in Kontakt. Auf dem Messegelände sind es ungleich mehr
„potentielle Schädiger“ und auch sonst weicht die Risikosituation dort
von ihrer gewohnten ab (Witterung, Lage, etc.). Der Schutz über eine
spezielle Messe- und Ausstellungsversicherung empfiehlt sich daher.
Nicht wenige Messeveranstalter verlangen inzwischen sogar den
Nachweis, dass eine solche besteht. Hier zeigen wir, was sich hinter
diesem Schutz verbirgt.
Eine Messe- bzw. Ausstellungsversicherung bietet sich für alle
Betriebe und Freiberufler an, die sich national oder international auf
Messen oder Ausstellungen präsentieren.
Versichert sind die vorhandenen Messe- und Ausstellungsgüter während der Messe und während des Hin- und Rücktransports. Die Güter müssen im Regelfall nicht einzeln benannt werden und sind in einer pauschalen Summe versichert. Neben den Ausstellungsgütern ist es möglich, auch der Messestand und die Standeinrichtung in den Versicherungsschutz einzubeziehen.
Der Versicherer erstattet unter anderem Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten. Auch anfallende Kosten (z. B. Aufräumungskosten) fallen mit unter den Deckmantel des Versicherungsschutzes.
• Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse
• Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische
Gewalthandlungen
• Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen
• Beschlagnahmungen, Entziehung oder sonstige Eingriffe von
hoher Hand
• Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Angestellte
des Versicherungsnehmers oder des Versicherten
• Kernenergie, sowie Schäden aus der Verwendung von chemischen,
biologischen und biochemischen Substanzen
•elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher
Wirkung
• inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit des Ausstellungsguts,
Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder
Oxydation
• Röhren- und Fadenbruch, Schwund, Geruchsannahme
sowie Ungeziefer, Ratten oder Mäuse
• Sturmschäden an Gegenständen im Freien oder in Zelten
• Vorsatz