Eine Betriebs- und Produkthaftpflicht schützt sowohl den Unternehmer als auch seine gesetzlichen Vertreter vor den finanziellen Folgen der beruflichen Haftung, indem sie eine gestellte Forderung prüft und daraufhin entweder unberechtigte Ansprüche ablehnt oder berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs reguliert.
Diese Versicherung ist für alle Gewerbetreibende, Freiberufler und Betriebsinhaber.
Versichert ist – je nach Umfang des Vertrages – die gesetzliche Haftpflicht,
die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen
Ihres versicherten Betriebes entstehen kann, insbesondere auch
die gesetzliche Haftpflicht aus Mangelhaftigkeit oder Falschlieferung
hergestellter oder gelieferter Produkte.
Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflicht-
Versicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe
des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich
vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es
separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen.
Der Leistungsumfang der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und die daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden.
Spezielle Produktvermögensschäden sind in der erweiterten Produkthaftpflicht-
Versicherung mitversichert. Deren Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von
Ansprüchen Dritter wie z.B.
• durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
• infolge der Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung mit anderen Produkten entstehen
• wegen nutzlos aufgewendeter Kosten für die Ver- oder Bearbeitung fehlerhafter Erzeugnisse
• für Kosten für Aus- und Einbau mangelhafter Erzeugnisse
• durch Mängel an be- oder verarbeiteten Sachen
• durch Fehler gelieferter, montierter oder gewarteter Maschinen
• Schäden, die man selbst erleidet
• Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
• Schäden die nicht dem betriebsspezifischen Risiko unterliegen die nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind.
Umweltschutz ist ein erklärtes Staatsziel. Der Erhalt der Natur
in seiner Artenvielfalt ist auch für weitere Generationen wichtig.
Schädigt man durch betriebliche Anlagen oder den Geschäftsbetrieb
das empfindliche Gleichgewicht der Natur, werden
Artenschutz- und Umweltamt schnell aktiv. Auflagen, um den
zerstörten Ursprungszustand wieder herzustellen, unterliegen
keinen Summenbegrenzungen. Als Firmeninhaber sollte man
das Thema Umweltschaden daher nicht leichtfertig abtun.
Hier lauert ein enormes Gefahrenpotential für die Existenz Ihrer
Firma!
Seit 2007 besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Gewerbetreibenden,
Umweltschäden zu vermeiden und aufgetretene Schäden
zu sanieren (USchadG).
Versichert ist - je nach Umfang des Vertrags - die gesetzliche Haftpflicht gem. Umwelthaftungsgesetz bzw. Umweltschadengesetz, die durch Ihren Betrieb oder seine Anlagen verursacht werden. Beide Gesetze sehen eine verschuldensunabhängige Haftung vor - das Umweltschadengesetz sogar für Schäden auf eigenem Grund und Boden. Der Leistungsumfang der Umwelthaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden Dritter, die durch Umwelteinwirkung entstehen (zivilrechtlicher Anspruch).
Eine Betriebshaftpflicht schützt sowohl den Unternehmer als auch seine gesetzlichen Vertreter vor den finanziellen Folgen der beruflichen Haftung, indem sie eine gestellte Forderung prüft und daraufhin entweder unberechtigte Ansprüche ablehnt oder berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs reguliert.
Diese Versicherung ist für alle Betriebe des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes ein absolutes Muss.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihres versicherten Betriebes entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Chefs (Inhaber, Geschäftsführer, etc.), Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber, usw.).
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält
aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z.B.:
• Schäden, die man selbst erleidet
• Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
• Schäden, die nicht dem betriebsspezifischen Risiko unterliegen
oder nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind
• reine Vermögensschäden
Eine Betriebshaftpflicht schützt sowohl den Unternehmer als auch seine gesetzlichen Vertreter vor den finanziellen Folgen der beruflichen Haftung, indem sie eine gestellte Forderung prüft und daraufhin entweder unberechtigte Ansprüche ablehnt oder berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs reguliert.
Diese Versicherung ist für alle Handels- und Bürobetriebe ein absolutes Muss.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihres versicherten Betriebes entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Chefs (Inhaber, Geschäftsführer, etc.), Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber, usw.).
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält
aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z.B.:
• Schäden, die man selbst erleidet
• Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
• Schäden, die nicht dem betriebsspezifischen Risiko unterliegen
• reine Vermögensschäden
Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder Beratungen
vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Denn: Viele
Entscheidungen sind folgenreich und manche auch unwiderruflich.
Besonders intensiv trifft diese Verantwortung bestimmte Berufsgruppen
wie z.B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, aber
auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Richter
und Staatsanwälte. Bei all diesen Fachmännern vertraut man ihrem
professionellen Sachverstand und den damit in Verbindung
stehenden Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen.
Doch was passiert, wenn auch einem Experten mal ein Fehler
unterläuft?
Diese Versicherung ist für Personen, Körperschaften, Kammern, Vereine und Verbände, Firmen
sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die beruflich
oder ehrenamtlich:
• Auskünfte erteilen
• Dienstleistungen durchführen
• Rat gewähren
• Verträge vermitteln
• beurkunden
• Gutachten erstellen
• Gelder verwalten
und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.
Zum einen versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen, wie z.B.
• Beratungsfehler
• Rechenfehler
• unrichtige Auskünfte
• falsche Prozeßführung
• unwirksame Vertragsgestaltungen
Zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes
Unterlassen ist wie z.B.:
• Fristversäumnisse
• unvollständige Auskünfte
• unterlassene Beantragungen
• Nichtweiterleitungen
Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen abgedeckt.
Nicht versichert sind alle Sachschäden, alle Personenschäden sowie Erfüllungsersatzleistungen wie zum Beispiel der Aufwand für die Berichtigung und die Neuerstellung einer fehlerhaften Buchhaltung, wissentliche Pflichtverletzung und Schäden durch Veruntreuung.
Tag für Tag müssen Führungskräfte weitreichende Entscheidungen treffen. Werden Fehlentscheidungen getroffen, kann der Schaden fürs Unternehmen enorm sein. Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer), Aufsichtsräte oder Vorstände haften dann persönlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Auch Vereinsvorstände oder Entscheider in Stiftungen können persönlich für Ihre Fehler in Haftung genommen werden. Auch hier empfiehlt sich dieser sinnvolle Schutz!
Diese Versicherung ist für Mitglieder der geschäftsführenden Organe, wie z.B. GmbH-Geschäftsführer, Vorstand, Generalbevollmächtigte und der Kontrollorgane, wie z.B. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder Kuratorium sowie für Prokuristen und leitende Angestellte. Entscheider in Stiftungen, Vorstände von Vereinen oder anderen gemeinnützigen Institutionen haften ebenso persönlich für Ihre Entscheidungen. Auch hier ist der Schutz einer D & O dringend angeraten!
Die D & 0 Versicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) ersatzpflichtig gemacht werden, der in einem Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht. Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- wie auch im Außenverhältnis. So können Schadenersatzansprüche vom eigenen Unternehmen an den Entscheider herangetragen werden, aber auch beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen angehen. Beachten Sie bitte auch, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt, weshalb auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können. Laut Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) tragen seit 01.07.2010 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, unabhängig von deren Größe, amtlicher Notierung oder Aktionärszusammensetzung, einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 %, max. 1,5-fach des Jahresbruttofestbezuges.
Nicht versichert bleiben beispielsweise Schadenverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung (sofern Wissentlichkeit nicht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt ist) sowie Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind.
Tag für Tag müssen Führungskräfte weitreichende Entscheidungen treffen. Werden Fehlentscheidungen getroffen, kann der Schaden fürs Unternehmen enorm sein. Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder Vorstände haften dann persönlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Auch Entscheider in Stiftungen können persönlich für Ihre Fehler in Haftung genommen werden. Nicht immer besteht ausreichender Versicherungsschutz über eine D & O der Firma. Daher und weil die Haftung auch nach Firmenaustritt weiter besteht, empfiehlt es sich, selbst für diesen sinnvollen Schutz zu sorgen!
Innen- wie auch im Außenverhältnis. So können Schadenersatzansprüche vom eigenen Unternehmen an den Entscheider herangetragen werden, aber auch beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen angehen. Beachten Sie bitte auch, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt, weshalb auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können.
Laut Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) tragen seit 01.07.2010 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, unabhängig von deren Größe, amtlicher Notierung oder Aktionärszusammensetzung, einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 %, max. 1,5-fach des Jahresbruttofestbezuges.
Nicht versichert bleiben beispielsweise Schadenverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung (sofern Wissentlichkeit nicht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt ist) sowie Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind.
Cybercrime, also durchs Internet oder Netzwerke begangene Straftaten, sind längst fester, bedauerlicher Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Das Bundeskriminalamt veröffentlichte in seinem Bericht zur Bundeslage 2016 fast 83.000 Straftaten. Das ist eine Steigerung um rund 80,5% gegenüber dem Vorjahr. Und das sind nur die Fälle, die auch zur Anzeige gebracht wurden! Die Spielarten der Cyberkriminalität sind inzwischen sehr vielseitig und reichen vom Datendiebstahl bis hin zur digitalen Erpressung. Die Medien berichten inzwischen regelmäßig von Fällen, bei denen große Konzerne gehackt wurden – aber auch kleine und mittelständische Firmen sind beliebte Ziele für Angriffe, da Datenmaterial hier im Regelfall schlechter oder gar nicht geschützt ist. Die finanziellen Folgen eines solchen Angriffs können schnell in die Tausende gehen.
Diese Versicherung ist für alle Gewerbetreibende, Freiberufler und Betriebsinhaber geeignet, die Daten nicht nur in Papierform verwalten.
Versichert sind – je nach Umfang des Vertrages – die gerechtfertigten Haftpflichtansprüche, die aus dem Missbrauch der Daten entstanden, die in Ihrem Betrieb gespeichert waren.
Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Versicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es ggf. separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen. Auch Eigenschäden sind Teil des Versicherungsschutzes bzw. können mit abgedeckt werden. Versichert sind z.B.:
• Kosten für IT-Forensik
• Rechtsberatung
• Informationskosten
• Kreditüberwachungsdienstleistungen
• Kosten für Krisenmanagement
• Kosten für PR-Beratung
• Betriebsunterbrechungsschäden
• Vertragsstrafen (PCI)
• Lösegeldzahlungen
• Wiederherstellungskosten
• Sicherheitsverbesserungen
• Verletzungen von Kartell- und Wettbewerbsrecht, sowie Patentrecht
• Schäden aufgrund vorsätzlicher Verursachung
• Auswirkungen von Krieg oder Terror
• Schäden aus einer behördlichen Vollstreckung
• Geldbußen oder Geldstrafen
• Schäden im Binnenverhältnis von Versicherungsnehmer und mitversicherter Person
• Garantiezusagen